Allgemein

In diesem Abschnitt identifizieren Sie die Verarbeitungstätigkeit, die Sie in das Verzeichnis eintragen möchten.

Artikel 30 der DSGVO verpflichtet jeden Verantwortlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, für die er verantwortlich ist. Es stellt das erste Element der Rechenschaftspflicht ("Accountability") dar, mit dem die Einhaltung der DSGVO nachgewiesen werden kann. Das Verarbeitungsverzeichnis ermöglicht es, Ihre Datenverarbeitungen zu erfassen und einen Gesamtüberblick darüber zu erhalten, was Sie mit personenbezogenen Daten tun.

Die Verarbeitungstätigkeit stellt die "Dachaktivität" dar, die alle im Rahmen der Tätigkeit verfolgten Verarbeitungszwecke umfasst.

Zum Beispiel könnte die Tätigkeit "Recruiting" zwei unterschiedliche Verarbeitungszwecke haben: die Analyse der Bewerbungen und die Verwaltung der Vorstellungsgespräche sowie den Aufbau einer Lebenslaufdatenbank.

Die Begriffe "Verarbeitungstätigkeiten" und "Verarbeitungen", die oft verwechselt werden, können in ähnlicher Weise verstanden werden.

Eine Verarbeitung wird in Artikel 4 der DSGVO definiert als "jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten".

Zum Beispiel handelt es sich um eine Datenbank, eine Excel-Tabelle, eine Videoüberwachungsanlage, ein Zahlungssystem mit Bankkarte oder biometrischer Erkennung, eine Smartphone-App usw.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann computergestützt oder nicht computergestützt sein.

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